Waldkiefer darf trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage nicht gefällt werden

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Patrick Ehrlinspiel

01.04.2026

Obwohl sie eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 17.3.2026 entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach des Hauses hatte der Eigentümer eine Photovoltaikanlage installiert und beantragte beim zuständigen Bezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung. Er begründete seinen Antrag damit, dass der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschattet. Das Amt lehnte den Antrag ab.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Eigentümer ebenfalls keinen Erfolg, denn die Klage wurde abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Anlagenbesitzers gehört nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt hatte den Antrag zur Fällung des Baumes zu Recht abgelehnt. Die Fällung war nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar misst der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räumt ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz ist ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.

Im konkreten Fall war das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Photovoltaikanlagenbetreibers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Anlage. Der Baum ist vital und verkehrssicher, weist nur geringe Schäden auf und hat eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspricht die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Die wirtschaftliche Rentabilität der Anlage stellt hingegen keinen berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belang dar.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund sollten Grundstückseigentümer daher vor Installation einer Photovoltaikanlage prüfen, ob geschützte Bäume die Nutzung beeinträchtigen könnten.

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