Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Picture of Patrick Ehrlinspiel

Patrick Ehrlinspiel

30.09.2025

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hanau ist der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten.

In dem Fall aus der Praxis klagten die Vermieter gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin war nach ihrer Auffassung während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt, da die Wohnung bis zuletzt in einem mangelhaften Zustand war. Ferner widersprach sie der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht verurteilte die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten, da sie sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen konnte. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, wurde schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widerlegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergab. Denn ein solches Protokoll ist als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck besteht – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.

Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen hatte, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, spielt keine Rolle, denn für die Wirksamkeit rechtlicher Erklärungen kommt es nicht auf die Beweggründe an. Zugleich konnte sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben wurden. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt wurde.

RATGEBER

Diese Artikel könnten ebenfalls interessant für Sie sein

Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten

Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Weg während der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig

Lassen Sie Ihre Immobilie bewerten.

Verkaufen Sie Ihre Immobilie in der Bodenseeregion mit See und Leben Immobilien Verkaufen Sie Ihre Immobilie in der Bodenseeregion mit See und Leben ImmobilienVerkaufen Sie Ihre Immobilie in der Bodenseeregion mit See und Leben Immobilien

Bitte füllen Sie folgende Daten aus um den Ratgeber anzufordern.

Bitte füllen Sie folgende Daten aus um den Ratgeber anzufordern.

Bitte füllen Sie folgende Daten aus um den Ratgeber anzufordern.

Bitte füllen Sie folgende Daten aus um den Ratgeber anzufordern.

Bitte füllen Sie folgende Daten aus um das Dokument herunterzuladen.