Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

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Patrick Ehrlinspiel

30.09.2025

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hanau ist der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten.

In dem Fall aus der Praxis klagten die Vermieter gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin war nach ihrer Auffassung während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt, da die Wohnung bis zuletzt in einem mangelhaften Zustand war. Ferner widersprach sie der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht verurteilte die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten, da sie sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen konnte. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, wurde schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widerlegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergab. Denn ein solches Protokoll ist als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck besteht – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.

Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen hatte, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, spielt keine Rolle, denn für die Wirksamkeit rechtlicher Erklärungen kommt es nicht auf die Beweggründe an. Zugleich konnte sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben wurden. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt wurde.

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