Indexmiete – versteckte Klausel dazu im Mietvertrag macht Mieterhöhung unwirksam

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Patrick Ehrlinspiel

30.07.2025

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass eine vereinbarte Mieterhöhung auf Basis einer Indexmiete unwirksam bleibt, wenn die entsprechende Vertragsklausel für die Mieter nicht ausreichend erkennbar und verständlich ist. Damit wurde eine zuvor erklärte Mieterhöhung rückwirkend zurückgewiesen.

Im zugrundeliegenden Fall war die Indexmietvereinbarung nicht dort im Mietvertrag platziert, wo man sie üblicherweise erwarten würde – nämlich im Abschnitt zur Miethöhe. Stattdessen fand sich die Regelung unscheinbar und ohne besondere Hervorhebung im hinteren Teil des Vertrags unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“. Dieser Abschnitt regelte keine materiellen Mietvertragspflichten, sondern befasste sich unter anderem mit der formellen Wirksamkeit des Mietvertrags und der Kommunikation der Parteien. Die Richter werteten dies als überraschende und damit unwirksame Klausel, da Mieter an dieser Stelle keine Regelung zur Miethöhe erwarten mussten.

Zudem blieb die Klausel inhaltlich unklar. Sie verwies lediglich auf den entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch, ohne zu erklären, was eine Indexmiete überhaupt bedeutet, wie sie berechnet wird oder worauf sich die Anpassungen stützen. Für Mieter ohne juristische Vorkenntnisse war die Regelung damit nicht nachvollziehbar. Auch dieser Mangel an Transparenz führte zur Unwirksamkeit.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass, selbst wenn bestimmte Einzelheiten – wie etwa die Wartefrist zwischen Mieterhöhungen – nicht zwingend im Vertrag geregelt werden müssen, es nicht ausreicht, einfach nur auf das Gesetz zu verweisen. Mieter müssen in der Lage sein, die Folgen einer solchen Vereinbarung beim Lesen des Vertrags zu verstehen – ohne rechtliche Beratung.

Hinweis: Wer also eine Indexmiete vereinbaren will, muss dies klar und deutlich im Mietvertrag tun – an einer gut auffindbaren Stelle, mit verständlichem Inhalt und nachvollziehbarer Erläuterung. Andernfalls bleibt die Mieterhöhung unwirksam, auch wenn sich beide Seiten ursprünglich darauf geeinigt hatten.

RATGEBER

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