Gesetzentwurf „Mietrecht II“ – Indexmiete, Möblierungszuschläge usw.

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Patrick Ehrlinspiel

01.03.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf mit der Bezeichnung „Mietrecht II“ veröffentlicht. In dem Entwurf werden u. a. folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

1. Deckelung für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 % jährlich gedeckelt werden. Damit soll verhindert werden, dass Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Der Gesetzentwurf sieht erstmals detaillierte gesetzliche Regeln für Zuschläge bei möbliertem Wohnraum vor. Vorgesehen sind insbesondere:
Pflicht zur gesonderten Ausweisung des Möblierungszuschlags
gesetzliche Klarstellung der Angemessenheitspflicht
Orientierung am Zeitwert der Möbel

Für voll möblierte Wohnungen soll der Vermieter eine Pauschale von 5 % der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Ein höherer Zuschlag bleibt möglich, wenn ein entsprechend höherer Möbelwert nachgewiesen wird.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für max. 6 Monate abgeschlossen werden können. Die Durchsetzung der Mietpreisbremse soll damit effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Kurzzeitmietverträge bleiben weiterhin nur bei Vorliegen eines besonderen Anlassgrundes beim Mieter zulässig. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden. Künftig sollen Mieter durch vollständige Nachzahlung der Rückstände einmalig auch eine ordentliche Kündigung unwirksam machen können. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Das vereinfachte Verfahren erlaubt bei Maßnahmen bis zur Wertgrenze eine erleichterte Mieterhöhung. Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 € angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen wird.

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