Balkonkraftwerk – Genehmigung durch den Vermieter

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Patrick Ehrlinspiel

31.08.2025

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (z.?B. Balkonkraftwerke) dienen. Der Vermieter darf dieses Verlangen jedoch ablehnen, wenn ihm die Veränderung nach einer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann. In einem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Sachverhalt war das beispielsweise der Fall.

Hier waren die Solarpaneele so weit nach außen sichtbar an der Balkonbrüstung befestigt, dass bei Unwetter ein hohes Schadensrisiko für Dritte und das Gebäude bestand. Der Vermieterin war die Genehmigung nur unter der Voraussetzung zumutbar, dass der Mieter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt und eine angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt. Solches hatte der Mieter jedoch nicht konkret angeboten. Angesichts dieses nicht abgesicherten Haftungsrisikos mussten selbst Umweltschutzgedanken und potenzielle Einsparungen bei den Energiekosten zurücktreten. Der Mieter war deshalb verpflichtet, das Balkonkraftwerk samt Halte- und Befestigungskonstruktion sowie zugehöriger Kabel zu entfernen und den ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen.

Praxisempfehlung: Mieter sollten sich vorab die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Änderungen – idealerweise schriftlich – bestätigen lassen. Wohnungseigentümer müssen die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung einholen.

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