Aufklärungspflicht eines Vermieters über Verkaufsabsicht

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Patrick Ehrlinspiel

01.04.2026

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Vermieter, der entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen, verpflichtet, einen Mieter bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags über eine mögliche Begrenzung der Mietdauer aufzuklären. Lange Zeit ungeklärt war hingegen, inwieweit bereits ein lediglich möglicher Eigenbedarf aufklärungsbedürftig ist.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu inzwischen klargestellt, dass ein Vermieter weder verpflichtet ist, vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags eigenständig Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen („Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen künftigen Eigenbedarf zu informieren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss – sei es von sich aus oder auf Nachfrage des Mieters – vorsätzlich unrichtige Angaben über ihm bekannte, für die Beurteilung eines möglichen Eigenbedarfs relevante Tatsachen macht.

Aus Sicht der Richter des Landgerichts Stuttgart stellt eine zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bestehende Verkaufsabsicht des Vermieters einen derartigen bloßen Anhaltspunkt für einen nur möglichen künftigen Eintritt eines Eigenbedarfs dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung mehreren potenziellen Kaufinteressenten angeboten worden sein soll und sich die Verkaufsabsicht noch nicht auf einen bestimmten Käufer konkretisiert hatte. In einem solchen Stadium ist weder absehbar, ob und wann es überhaupt zu einem Verkauf kommt, noch ob der Erwerb gegebenenfalls mit einer beabsichtigten Eigennutzung verbunden sein wird. Vor diesem Hintergrund besteht keine Pflicht des Vermieters zur ungefragten Offenbarung eines etwaigen Verkaufsinteresses.

Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht besteht vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags demnach nicht, solange diese noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten gerichtet ist.

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